„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ – wann gilt das wirklich?

Diese Klausel steht in unzähligen Arbeitsverträgen – und ist in ihrer pauschalen Form meistens unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat klare Linien gezogen:

Die drei Leitentscheidungen des BAG

UrteilKlauselErgebnis
BAG 01.09.2010
5 AZR 517/09
„Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.“Unwirksam – intransparent, weil der Umfang der Pflicht nicht erkennbar ist (§ 307 BGB)
BAG 16.05.2012
5 AZR 331/11
Abgeltung von konkret bezifferten Überstunden (z. B. „bis zu 20 Stunden monatlich“)Wirksam – der Arbeitnehmer weiß, was auf ihn zukommt
BAG 22.02.2012
5 AZR 765/10
Keine Klausel nötig: Dienste höherer Art, Vergütung über der BeitragsbemessungsgrenzeKeine Vergütungserwartung – Überstunden sind ohnehin nicht extra zu bezahlen

Maßstab ist die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; individuell ausgehandelte Verträge können abweichen.

So prüfen Sie Ihre Klausel

  1. Stundenzahl beziffert? Steht eine konkrete Obergrenze im Vertrag („bis zu X Überstunden pro Monat“)? Dann ist die Klausel in der Regel wirksam – aber nur bis zu dieser Grenze. Alles darüber ist zu vergüten.
  2. Pauschal formuliert? Fehlt jede Zahl, ist die Klausel bei Formulararbeitsverträgen intransparent und unwirksam – Überstunden sind nach § 612 BGB zu vergüten.
  3. Gehaltshöhe prüfen. Verdienen Sie über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und leisten „Dienste höherer Art“, fehlt die Vergütungserwartung – dann hilft auch eine unwirksame Klausel nicht weiter.
  4. Mindestlohn als Untergrenze. Auch bei wirksamer Klausel muss das Gehalt geteilt durch alle tatsächlich geleisteten Stunden mindestens den Mindestlohn (13,90 € in 2026) ergeben.
  5. Fristen wahren. Ausschlussfristen (oft 3 Monate) und die 3-jährige Verjährung beachten – Ansprüche schriftlich geltend machen.
Rechenbeispiel: 3.200 € brutto, 40-Stunden-Woche, Klausel unwirksam, 12 nachgewiesene Überstunden im Monat: 12 × 18,46 € = 221,52 € brutto zusätzlich. Den Stundenlohn liefert der Stundenlohnrechner, den Auszahlungsbetrag der Überstundenrechner.

Häufige Fragen

Ist die Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam?
In Formulararbeitsverträgen nur, wenn sie die Zahl der abgegoltenen Überstunden konkret beziffert (z. B. „bis zu 20 Überstunden monatlich“). Eine pauschale Abgeltung ohne Obergrenze ist intransparent und unwirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09).
Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?
Dann gilt die gesetzliche Regel: Überstunden sind nach § 612 BGB zusätzlich zu vergüten, sofern eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist. Der Anspruch besteht rückwirkend – begrenzt durch Ausschlussfristen und die 3-jährige Verjährung.
Für wen gilt die Vergütungserwartung nicht?
Bei Diensten höherer Art und Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung (BAG, 22.02.2012, 5 AZR 765/10) – etwa bei leitenden Angestellten. Dann sind Überstunden auch ohne Klausel nicht extra zu bezahlen.
Zählt die Klausel auch für Sonn- und Feiertagsarbeit?
Die Abgeltungsklausel betrifft nur die Grundvergütung der Überstunde. Tarifliche Zuschläge und die Frage der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9, 10 ArbZG) sind davon unabhängig.

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