Zuschlagsrechner – steuerfreie SFN-Zuschläge nach § 3b EStG

Grundlohn, Stunden und Zuschlagsart eingeben – der Rechner zeigt den Zuschlag und wie viel davon steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Nacht 25/40 %Sonntag 50 %Feiertag 125 % · Weihnachten 150 %Stand: Juli 2026
SFN-Zuschlag berechnen
Zuschlag gesamt
37,00 €
davon steuerfrei
37,00 €
davon SV-frei
37,00 €
Zuschlag komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er neben dem Grundlohn für tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt wird (§ 3b EStG).

Alle steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG

ArbeitszeitSteuerfreier Zuschlag
Nachtarbeit 20:00 – 6:00 Uhr25 %
Nachtarbeit 0:00 – 4:00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde40 %
Sonntagsarbeit (0–24 Uhr, inkl. Montag 0–4 Uhr bei Arbeitsbeginn am Sonntag)50 %
Gesetzliche Feiertage; Silvester (31.12.) ab 14 Uhr125 %
Heiligabend (24.12.) ab 14 Uhr; 25. und 26. Dezember; 1. Mai150 %

Quelle: § 3b EStG. Maßgeblich sind die Feiertage am Ort der Arbeitsstätte. Basis ist der Grundlohn, für die Steuerfreiheit höchstens 50 €/h.

Kumulierung: Was sich kombinieren lässt

  1. Nacht + Sonntag = 75 %. Der Nachtzuschlag ist mit dem Sonntagszuschlag kombinierbar: Sonntagnacht (z. B. 22–24 Uhr) sind 25 % + 50 % steuerfrei.
  2. Nacht + Feiertag = bis 190 %. Auch mit dem Feiertagszuschlag ist der Nachtzuschlag kumulierbar – am 1. Mai nachts ab 0 Uhr (Beginn vor 0 Uhr) also 150 % + 40 %.
  3. Sonntag + Feiertag: nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gibt es nicht 175 %, sondern nur den höheren Feiertagssatz von 125 %.
Zwei verschiedene „Nachtzeiten“: Steuerlich beginnt die Nacht um 20 Uhr (§ 3b EStG), arbeitsrechtlich erst um 23 Uhr (§ 2 ArbZG, Bäckereien 22 Uhr). Der gesetzliche Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG (BAG: regelmäßig 25 %, Dauernachtarbeit 30 %) betrifft nur Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG – die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon ab 20 Uhr.

Die zwei Grundlohn-Grenzen: 50 € und 25 €

GrenzeRechtsgrundlageWirkung
50 €/h§ 3b Abs. 2 EStGSteuerfrei ist der Zuschlag nur, soweit er auf einen Grundlohn bis 50 €/h entfällt
25 €/h§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEVSozialversicherungsfrei nur bis Grundlohn 25 €/h – darüber SV-pflichtig, obwohl steuerfrei

Voraussetzung ist immer: Der Zuschlag wird neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt – pauschale Zulagen ohne Stundenbezug sind nicht begünstigt (Einzelabrechnung erforderlich).

Beispiel: Nachtschicht am Sonntag

Grundlohn 20 €/h, Sonntag 22:00 – 6:00 Uhr (8 h, davon 2 h Sonntag-Nacht, 6 h Werktag-Nacht ab Mitternacht mit Beginn vor 0 Uhr):

2 h Sonntag (50 %) + Nacht (25 %) = 75 %2 × 20 € × 0,75 = 30,00 €
4 h Montag 0–4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr (40 %)4 × 20 € × 0,40 = 32,00 €
2 h Montag 4–6 Uhr (25 %)2 × 20 € × 0,25 = 10,00 €
Steuerfreier Zuschlag gesamt72,00 €

Vereinfachtes Beispiel; § 3b Abs. 3 EStG behandelt Sonntagsarbeit bis Montag 4 Uhr als Sonntagsarbeit, wenn die Arbeit am Sonntag aufgenommen wurde.

Häufige Fragen

Welche Zuschläge sind steuerfrei?
Nach § 3b EStG: Nachtarbeit (20–6 Uhr) 25 %, Nachtarbeit 0–4 Uhr 40 % (nur wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde), Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit und Silvester ab 14 Uhr 125 %, Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12.) und 1. Mai 150 % – jeweils vom Grundlohn, gedeckelt auf 50 €/h Grundlohn.
Kann ich Sonntags- und Nachtzuschlag kombinieren?
Ja. Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag und Nachtzuschlag sind nebeneinander steuerfrei: Sonntagnacht sind also 50 % + 25 % = 75 % möglich. Nur Sonntags- und Feiertagszuschlag schließen sich gegenseitig aus – fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der höhere Feiertagssatz von 125 %.
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf diese Zuschläge?
Nur teilweise. § 3b EStG regelt lediglich die Steuerfreiheit, keinen Anspruch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur für Nachtarbeitnehmer: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt einen „angemessenen Zuschlag“ – nach der BAG-Rechtsprechung regelmäßig 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 %. Sonn- und Feiertagszuschläge sind reine Vertrags- bzw. Tarifsache.
Warum zählt mein Zuschlag ab 20 Uhr, das ArbZG aber erst ab 23 Uhr?
Das sind zwei verschiedene Gesetze: Die steuerliche Nachtzeit des § 3b EStG beginnt um 20 Uhr, die arbeitsrechtliche Nachtzeit des § 2 ArbZG erst um 23 Uhr (Bäckereien: 22 Uhr). Für die Steuerfreiheit zählt allein § 3b EStG.
Gelten die Zuschläge auch für Minijobber?
Ja. Steuerfreie SFN-Zuschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst und gefährden die Minijob-Grenze (603 € in 2026) nicht – solange der Grundlohn 25 €/h nicht übersteigt.

Weitere Rechner