Nachtarbeit: Regeln und Rechte für die Nachtschicht
Nachtarbeit belastet die Gesundheit — deshalb gelten strengere Ausgleichs- und Schutzregeln als am Tag.
Begriffe: Nachtzeit, Nachtarbeit, Nachtarbeitnehmer
| Begriff | Definition (§ 2 ArbZG) |
|---|---|
| Nachtzeit | 23 bis 6 Uhr; in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr |
| Nachtarbeit | Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst |
| Nachtarbeitnehmer | Wechselschicht mit Nachtarbeit oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr |
Strengere Arbeitszeitgrenzen (§ 6 Abs. 2)
Auch für Nachtarbeitnehmer gilt: 8 Stunden werktäglich, verlängerbar auf 10 Stunden. Der Ausgleich muss aber innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen erfolgen — statt der 6 Monate, die tagsüber gelten.
Die Schutzrechte im Überblick
- Arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 6 Abs. 3): vor Beginn der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen — auf Kosten des Arbeitgebers.
- Umsetzungsanspruch (§ 6 Abs. 4): bei gesundheitlicher Gefährdung, Kind unter 12 im Haushalt oder pflegebedürftigem Angehörigen — Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Angemessener Ausgleich (§ 6 Abs. 5): bezahlte freie Tage oder ein Zuschlag auf das Bruttoentgelt — sofern kein Tarifvertrag eine Ausgleichsregelung enthält.
Wie hoch ist der Zuschlag?
Das BAG konkretisiert den „angemessenen“ Zuschlag in ständiger Rechtsprechung mit 25 % des Bruttostundenlohns; bei Dauernachtarbeit erhöht auf 30 %. Tarifverträge können abweichen — nach oben wie nach unten, solange der Ausgleichszweck gewahrt bleibt.
Zwei verschiedene „Nachtzeiten“: Das ArbZG schützt die Zeit von 23–6 Uhr, das Steuerrecht begünstigt Zuschläge schon ab 20 Uhr (§ 3b EStG: 25 %, von 0–4 Uhr sogar 40 % bei Arbeitsaufnahme vor Mitternacht). Steuerfreiheit und arbeitsrechtlicher Anspruch sind getrennt zu prüfen — rechnen Sie mit dem Zuschlagsrechner.
Häufige Fragen
Was gilt rechtlich als Nachtarbeit?
Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr.
Wer ist Nachtarbeitnehmer?
Wer normalerweise in Wechselschicht Nachtarbeit leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer gelten die besonderen Schutzrechte des § 6.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Das Gesetz nennt keine Zahl, sondern verlangt einen „angemessenen“ Zuschlag oder Freizeitausgleich (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das BAG hält regelmäßig 25 % für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 %.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Zuschläge für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind bis 25 % des Grundlohns steuerfrei, zwischen 0 und 4 Uhr bis 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (§ 3b EStG). Achtung: Die Steuer-Nachtzeit (20–6 Uhr) ist nicht identisch mit der ArbZG-Nachtzeit (23–6 Uhr).
Habe ich Anspruch auf Untersuchung oder Umsetzung?
Ja: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Aufnahme und danach regelmäßig (§ 6 Abs. 3) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (§ 6 Abs. 4 ArbZG).