Zeiterfassungspflicht: Der Stand nach EuGH und BAG

Seit dem „Stechuhr-Urteil“ des EuGH und dem BAG-Beschluss von 2022 ist die systematische Arbeitszeiterfassung Pflicht — auch ohne neues Gesetz.

Die Rechtsprechungskette

  1. EuGH, 14.05.2019 — C-55/18 (CCOO): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
  2. BAG, 13.09.2022 — 1 ABR 22/21: Diese Pflicht gilt in Deutschland bereits jetzt — über die unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Zu erfassen sind Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden.
  3. Gesetzgeber: Der BMAS-Referentenentwurf zur Änderung des ArbZG (grundsätzlich elektronische, tagesaktuelle Erfassung) liegt seit 2023 vor, wurde aber bis heute nicht verabschiedet.

Was heute konkret gilt

FrageAntwort (Stand Juli 2026)
Muss erfasst werden?Ja — Beginn, Ende, Dauer, inkl. Überstunden
In welcher Form?Frei: Papier, Excel, App, Terminal — solange kein Gesetz Näheres regelt
Wer erfasst?Delegation an Beschäftigte zulässig; Verantwortung beim Arbeitgeber
Vertrauensarbeitszeit?Weiter möglich, aber mit Dokumentation
Direktes Bußgeld?Für die allgemeine Erfassungspflicht derzeit nicht; Bußgelder drohen über § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG

Bestehende Spezialpflichten

§ 16 Abs. 2 ArbZG: Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich muss aufgezeichnet und 2 Jahre aufbewahrt werden.

§ 17 MiLoG: Bei Minijobs und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG (Bau, Gastronomie, Logistik u. a.) sind Beginn, Ende und Dauer spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags aufzuzeichnen und 2 Jahre aufzubewahren.

Praxis: Erfassen Sie Ihre Zeiten selbst mit — z. B. mit unserem Stundenrechner. Eigene Aufzeichnungen sind vor Gericht ein starkes Indiz, wenn Überstunden strittig sind.

Häufige Fragen

Ist die Zeiterfassung in Deutschland Pflicht?
Ja. Nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden — abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung.
Muss die Erfassung elektronisch erfolgen?
Nein. Solange der Gesetzgeber keine konkrete Form vorschreibt, sind auch Stundenzettel auf Papier oder Excel-Listen zulässig. Der Referentenentwurf des BMAS (elektronische Erfassung) wurde bisher nicht verabschiedet.
Darf die Erfassung an die Beschäftigten delegiert werden?
Ja. Die Aufzeichnung kann an Arbeitnehmer delegiert werden; die Verantwortung für das Funktionieren des Systems bleibt aber beim Arbeitgeber.
Gilt die Pflicht auch für Vertrauensarbeitszeit?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, aber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen trotzdem dokumentiert werden.
Welche Aufzeichnungspflichten gab es schon vorher?
§ 16 Abs. 2 ArbZG (Aufzeichnung der über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit) und § 17 MiLoG (Beginn, Ende, Dauer bei Minijobs und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG, Aufzeichnung binnen 7 Tagen).

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