Überstunden-Auszahlung berechnen
Auszahlung (brutto)
185,00 €
Grundvergütung
185,00 €
Zuschlag
0,00 €
Bruttobetrag – Lohnsteuer und Sozialabgaben gehen noch ab. Den Stundenlohn liefert der Stundenlohnrechner.
Überstunden auszahlen: die Rechtslage
- Vergütungspflicht (§ 612 BGB): Angeordnete, gebilligte oder geduldete Überstunden sind zu vergüten, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist. Das ist bei normalen Arbeitsverhältnissen der Regelfall.
- Kein gesetzlicher Zuschlag: Das Gesetz schreibt nur den normalen Stundenlohn vor. Zuschläge (üblich: 25 %) gibt es nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sie vorsehen.
- Nachweis: Im Prozess muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat und dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen sind.
„Mit dem Gehalt abgegolten“? Pauschale Abgeltungsklauseln ohne konkrete Stundenzahl sind intransparent und unwirksam (BAG, 5 AZR 517/09). Wirksam sind nur bezifferte Klauseln wie „bis zu 20 Überstunden monatlich“. Details: Überstunden mit dem Gehalt abgegolten – wann gilt das?
Steuer: Überstunden sind voll steuerpflichtig
Ausgezahlte Überstunden erhöhen das Bruttogehalt und werden ganz normal versteuert und verbeitragt. Durch die Progression kann der Abzug im Auszahlungsmonat spürbar höher ausfallen – „weg“ ist das Geld aber nicht, ein Teil kommt über die Steuererklärung zurück.
Geplante Steuerbefreiung: Die Bundesregierung plant, Überstundenzuschläge (bis 25 % des Grundlohns) steuerfrei zu stellen – für Überstunden jenseits von 34 Wochenstunden (Tarif) bzw. 40 Wochenstunden. Stand Juli 2026 liegt dazu nur ein Referentenentwurf vor; in Kraft ist nichts. Sozialversicherungspflichtig blieben die Zuschläge auch danach. Wer von „steuerfreien Überstunden“ liest, verwechselt das oft mit Österreich – dort sind Zuschläge für 18 Überstunden pro Monat steuerfrei.
Freizeitausgleich statt Auszahlung
Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Überstunden vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden (Arbeitszeitkonto). Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht nur, wenn es vereinbart ist. Bei Kündigung sind nicht ausgeglichene Guthaben in der Regel auszuzahlen.
Fristen: Ausschlussfrist und Verjährung
| Frist | Dauer | Wirkung |
|---|---|---|
| Vertragliche/tarifliche Ausschlussfrist | oft 3 Monate | Anspruch verfällt ersatzlos, wenn er nicht rechtzeitig (meist in Textform) geltend gemacht wird |
| Regelverjährung (§ 195 BGB) | 3 Jahre | ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand |
Ausschlussfristen dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfassen (§ 3 MiLoG).
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?
Nur wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ihn vorsehen. Ein gesetzlicher Überstundenzuschlag existiert in Deutschland nicht – gesetzlich geschuldet ist nur die normale Vergütung nach § 612 BGB. Übliche tarifliche Zuschläge liegen bei 25 % (Werktag) bis 50 % (Samstag/Sonderfälle).
Sind ausgezahlte Überstunden steuerfrei?
Nein. Ausgezahlte Überstunden sind ganz normaler Arbeitslohn und voll steuer- und sozialversicherungspflichtig – Stand Juli 2026. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Referentenentwurf vom 12.09.2025) sieht künftig steuerfreie Überstundenzuschläge bis 25 % des Grundlohns vor, ist aber noch nicht in Kraft. Steuerfrei sind bereits heute nur Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG.
Muss der Arbeitgeber Überstunden überhaupt bezahlen?
Ja, wenn er sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat und eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist (§ 612 BGB). Der Arbeitnehmer muss im Streitfall darlegen, wann er Überstunden geleistet hat und dass der Arbeitgeber sie veranlasst hat.
Bekommen Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge?
Ja – nach dem BAG (Urteil vom 05.12.2024, 8 AZR 370/20) dürfen tarifliche Zuschläge nicht erst ab der Vollzeit-Schwelle greifen. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Zuschläge, sobald sie ihre individuelle vertragliche Arbeitszeit überschreiten – alles andere diskriminiert Teilzeitkräfte.
Wie lange kann ich Überstunden rückwirkend einfordern?
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Achtung: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft deutlich kürzere Ausschlussfristen von nur 3 Monaten – danach verfällt der Anspruch ersatzlos.